Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in Heidenheim zum 31. August 2004, um mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten, den sie im Jahr 2001 kennengelernt hatte, nach Gladbeck zu ziehen. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab, weil eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten sei.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin sich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen könne. Zwar sei ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar gewesen. Zwischen der Klägerin und ihrem Verlobten habe jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden. Außerdem komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft gedient habe.
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, daß zwar der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zwecks erstmaliger Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts begründet. Jedoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, dh der Zuzug der Klägerin mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, einen wichtigen Grund bilden, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn durch den Zuzug eine Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Der Senat erweitert insoweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bisher nur beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes anerkannt hat.
Bundessozialgerichts, Entscheidung v. 17. Oktober 2007
B 11a/7a AL 52/06 R
Hinweis zum Gesetzestext:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III lautet:
(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ...
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.
Vom 01.02.2006 an können Pflegepersonen, selbständig Tätige und Auslandsbeschäftigte sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (§ 28a Sozialgesetzbuch III – SGB III). Die Antragsteller müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden oder eine Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld I) nach dem SGB III bezogen haben.
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit (Ausschlussfrist!) gestellt werden.
Eine Übergangsregelung sieht vor, dass auch Personen, die bereits vor dem 01.02.2006 eine Tätigkeit aufgenommen haben, die freiwillige Weiterversicherung in Anspruch nehmen könnten, wenn sie den Antrag bis 31.12.2006 stellen.Informationen und Antragsvordrucke sind bei der Arbeitsagentur des jeweiligen Wohnortes erhältlich.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit