Das Amtsgericht Darmstadt entschied: Die Speicherung von Internet-Adressen bei Flatrate-Nutzern durch T-Online ist rechtswidrig.
T-Online behauptete, die für 80 Tage gespeicherten IP-Adressen für die Abrechnung zu benötigen. Dagegen haben andere Anbieter erklärt, die IP-Adressdaten seien für die Abrechnung irrelevant.
Zulässig sei laut Gericht lediglich eine Speicherung, um Missbrauchs- und Störungsfälle verfolgen zu können. Eine Vorratsdatenspeicherung sei aber nicht gesetzeskonform, so der Richter in einer mündlichen Urteilsbegründung.
Auch auf Berufung hatte das Landgericht Darmstadt geurteilt: Der Internetprovider T-Online darf nicht mehr die für jede Internetverbindung vergebene IP-Adresse speichern. Er muss die Verbindungsdaten unmittelbar im Anschluss löschen.
Durch am 26. Oktober ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dieses Urteil rechtskräftig (Aktz. III ZR 40/06).
Die Entscheidung gilt für den Einzelfall. Wer sich gegen die Speicherung seiner Internet-Daten wehren will, muß selbst Klage erheben.
Im Internet kursiert bereits eine MUSTERKLAGE (http://www.daten-speicherung.de/?page_id=198).