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Erbrecht wird modernisiert

Nach dem alten Erbrecht konnte nahen Verwandten mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers“ der Pflichtteil entzogen werden. Was dabei unter einem ehrlosen Lebenswandel zu verstehen war, war schon lange nicht mehr zeitgemäß. Homosexuelle oder mehrfach Geschiedene konnten ohne weiteres enterbt werden. Im neuen Erbrecht, welches das Bundeskabinett 2008 beschlossen hat, wird dieser Passus gestrichen. Künftig berechtigt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils.

 

Was ändert sich bei den Schenkungen?

Geschenkt ist geschenkt? Nicht unbedingt. Nach dem alten Erbrecht wurde eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten nur dann vom Pflichtteil abgezogen, wenn dieses ausdrücklich vom Schenker bestimmt worden war. Eine spätere Anrechnung war unwirksam. Dies soll sich nach dem neuen Erbrecht ändern. Der beschenkte Pflichtteilsberechtigte muss dann immer damit rechnen, dass die Schenkung auch nach Jahren noch von seinem Pflichtteil abgezogen werden kann. Werden zu Lebzeiten Geschenke an einen Dritten gemacht, so mussten diese Schenkungen nach dem alten Recht in voller Höhe bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre zurück lag. Nach dem neuen Recht verlieren Schenkungen an Bedeutung, je mehr Zeit seitdem verstrichen ist. Nur eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall muss im Nachlass voll berücksichtigt werden, im zweiten Jahr wird die Schenkung nur noch mit 9/10 und in jedem weiteren Jahr um je ein Zehntel weniger angerechnet.

 

Stundung des Pflichtteils

Muss im Erbfall ein Pflichtteil sofort an weitere Erbberechtigte ausgezahlt werden, so kann dies zu existenzgefährdenden Situationen führen. Um Erben künftig vor der Gefahr der Zerschlagung von Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims zu schützen, ermöglicht der Gesetzgeber Stundungen. Eine Stundung darf von jedem Erben bei „unbilliger Härte“ verlangt werden. Eine „unbillige Härte“ läge beispielsweise vor, wenn der Erbe bei sofortiger Erfüllung des Pflichtteilsanspruches einen Nachlassgegenstand veräußern müsste und dabei infolge des Zeitdrucks keinen angemessenen Kaufpreis erzielen könnte.

 

Wie werden pflegende Personen berücksichtigt?

Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden zuhause und nicht in einem Pflegeheim versorgt. Da es oft Angehörige sind, die die pflegebedürftige Person betreuen, wird nur in den seltensten Fällen ein Entgelt für die Pflegeleistung vereinbart. Die bisherige gesetzliche Regelung ordnet zwar eine Anrechnung von Pflegeleistungen an, sie gilt aber nur für Kinder und Enkelkinder und nur, wenn diese Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Hausfrauen, die neben der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder noch einen Elternteil pflegen, konnten auf keine Anrechnung hoffen, da sie kein Einkommen haben. Zukünftig haben alle Erben ein Recht auf Anrechnung ihrer geleisteten Pflegeleistungen unabhängig davon, ob sie ihre berufliche Tätigkeit einschränken mussten oder nicht. Der finanzielle Ausgleich erfolgt aber nur, wenn die Betreuungsperson für ihre Pflegeleistungen kein angemessenes Geld erhalten hat. Der Ausgleich wird berechnet nach den Pflegesätzen, die nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches für die jeweiligen Pflegestufen gezahlt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 28.05.2008

„Behindertentestament“ schützt vor Zugriff des Sozialhilfeträgers

Notarkammern weisen auf neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin

Die Eltern eines behinderten Kindes stehen auch bei der Abfassung eines Testaments vor besonderen Herausforderungen. Das behinderte Kind soll selbstverständlich neben seinen Geschwistern am Nachlass der Eltern beteiligt werden. Außerdem soll es aus dem ererbten auch einen persönlichen Vorteil ziehen. Der Wunsch der Eltern geht daher meist dahin, dem behinderten Kind aus dem Nachlass etwas zugute kommen zu lassen, auf das der Sozialhilfeträger keinen Einfluss hat.

Regeln die Eltern in dieser Situation gar nichts, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein, mit der Konsequenz, dass auch das behinderte Kind Erbe wird. Das Kind muss das ererbte Vermögen bis auf einen geringen Freibetrag vollständig verwerten, ehe es Leistungen der Sozialhilfe bekommen kann. Ergebnis: Der Erbteil wird für den Lebensunterhalt des Kindes verbraucht, ohne, dass es zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensumstände kommt. Diese sozialhilferechtliche Konsequenz ist für die Eltern eines behinderten Kindes unbefriedigend. Daher schlagen Notare eine erbrechtliche Gestaltung vor, die den Vermögensstamm des Familienvermögens erhält und gleichzeitig Zuwendungen an das behinderte Kind vorsieht, die nicht dem Sozialhilfezugriff unterliegen.

Verfassen die Eltern eines behinderten Kindes ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, geht es ihnen – ebenso wie in Familien ohne behinderte Kinder – oft in erster Linie um die Absicherung des Überlebenden von ihnen, während die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern bedacht werden sollen. Setzen sich die Eltern aber zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein, sind die Kinder auf den Tod des ersten Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen. Ihnen steht dann der gesetzliche Pflichtteil zu, also die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Bei Eheleuten mit zwei Kindern beträgt die Pflichtteilsquote jedes Kindes auf den Tod des ersten Elternteils grundsätzlich 1/8, d.h. jedes Kind kann von dem überlebenden Elternteil 1/8 des Nachlasswertes als Pflichtteil verlangen.

Das Problem: Bezieht das behinderte Kind beim Tod des ersten Elternteils bereits Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und durchsetzen. Die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs ist zwar nach der Zivilprozessordnung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Diese Einschränkungen gelten aber nicht für den Sozialhilfeträger, wie der Bundesgerichtshof jüngst in einem Urteil vom 8.12.2004 (Az.: IV ZR 223/03) entschieden hat.

Eltern eines behinderten Kindes sollten daher ein sogenanntes Behindertentestament errichten, in dem das behinderte Kind üblicherweise als Vorerbe eingesetzt wird. Daneben wird Testamentsvollstreckung für den auf das behinderte Kind entfallenden Erbteil angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat für den angemessenen Unterhalt des Erben, also des behinderten Kindes, zu sorgen, soweit der Unterhalt aus den Einkünften des Nachlasses geleistet werden kann. Anspruch auf Sozialhilfezahlungen und das Stammvermögen der Familie bleiben erhalten. Daneben empfehlen sich weitere Regelungen, z.B. für den Fall des Versterbens des behinderten Kindes. Eltern sollten bei der Abfassung des Testaments auf jeden Fall die Hilfe eines Experten, etwa eines Notars, in Anspruch nehmen. Das Behindertenstatement muss – wie jedes Testament – an der individuellen Lebenssituation der Familie ausgerichtet werden. Ein Testament „von der Stange“ gibt es nicht.

 

Pressemitteilung des Presseverbundes Landesnotarkammer Bayern, Rheinische Notarkammer, Hamburgische Notarkammer und Notarkammer Koblenz vom Februar 2005